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Goldwaschen erlaubt?

Vorweg ist ausdrücklich der Hinweis zu geben, dass dies keine Hinweise und Informationen sind, auf die Ihr euch berufen könnt. Wir sind keine Anwälte, haben lediglich Ämter befragt und das Internet durchforstet, um Euch diese Informationen gebündelt geben zu können. Im Zweifelsfall erkundigt euch bitte selbst.

Auf die Frage hin an das Sächsiche Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL), ob Goldwaschen erlaubnispflichtig ist, erhielt ich nachfolgende aussagekräftige Antwort. Falls die direkte Wiedergabe der Antwort nicht erwünscht ist, können authorisierte Personen mich kontaktieren und ich werde dies ändern.

Goldwaschen in Gewässern - Einzelperson im Rahmen eines Hobby, ohne Gewinnerzielungsabsicht - ist keine genehmigungspflichtige Gewässerbenutzung, da durch die Entnahme von festen Stoffen aus dem Gewässer keine nachweisbaren Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer oder auf den Wasserabfluss entstehen werden. (Zusatz von mir: Thüringen ist wohl das einzige Bundesland, in welchem das Goldwaschen verboten ist.)

Unter Gemeingebrauch entsprechend §34 SächsWG ist diese Tätigkeit auch nur insoweit zuzuordnen, wenn sie sich auf das Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen bezieht und nicht auf die Entnahme von Stoffen. Da zum Goldwaschen das Gewässer und der Uferbereich der Gewässer betreten werden muss, verweisen wir auf die Grundsätze für das Betreten dieser Bereiche:

  1. Der geltende Grundsatz, die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts- und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern, ist im § 1a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) fest verankert - er ist zwingend zu beachten; bei Verstoß ist mit Ordnungsstrafen zu rechnen.
  2. Das Einfahren/Betreten in Röhrichtbestände, Schilfgürtel, Ufergehölze und in alle sonstigen dicht und unübersichtlich bewachsenen Uferpartien ist nicht gestattet.
  3. Das Flussbett darf keinesfalls verändert werden - auch störende Felsbrocken dürfen nicht weggeräumt werden.
  4. Fernhalten von seichten Gewässern (Mindestabstand 100 m) - hier befinden sich Laichgebiete und seltene Wasserpflanzen. Kies-, Sand- und Schlammbänke sind Rast- und Aufenthaltsplatz von Vögeln.
  5. Informieren Sie sich bitte vor Beginn des "Goldwaschens" in kleinen Gewässern insbesondere über Vorschriften, die in Naturschutzgebieten gelten. Häufig ist jede Tätigkeit in Naturschutzgebieten ganzjährig oder zumindest zeitweilig untersagt oder nur unter ganz bestimmten Bedingungen möglich. Hier kann nur die jeweils zuständige untere Naturschutzbehörde im Landratsamt
  6. Gewässer sind sauber zu halten - Abfälle gehören nicht ins Gewässer und an die Ufer, insbesondere nicht Altöle, Speisereste u. a.
  7. Beachten Sie, dass ansonsten ungefährliche Gewässer bei Hochwasserführung zu einem großen Risiko werden können.
  8. Kein Gemeingebrauch besteht bei Gewässern in Hofräumen, Gärten, Parkanlagen und Betriebsgrundstücken und für Gewässerteile, die auf Grund eines besonderen Rechts angelegt worden sind z. B. Talsperren, Teiche, die ausschließlich der Fischzucht dienen, Wasserkraftanlagen (§ 34 Abs. 2 SächsWG) - hier ist mithin auch das "Goldwaschen" nicht zulässig.
  9. Beim "Goldwaschen" in Bundeswasserstraßen sind die Bestimmungen des Bundeswasserstraßengesetzes, Betretungsverbote u. a. zu beachten - nähere Informationen hierfür können Sie beim Bundeswasserstraßenamt erfragen.
  10. Beim "Goldwaschen" in grenzbildenden und grenzkreuzenden Gewässern ist ein Grenzübertrittsdokument mitzuführen (in Europa heißt das, dass ein Bundespersonalausweis mitgeführt werden muss).
  11. Ob und unter welchen Bedingungen eine Entnahme von Mineralien aus dem Gewässer in den Nachbarländern geregelt ist, ist hier nicht bekannt.
  12. Bitte beachten Sie weiterhin, dass für die Entnahme von Mineralien (Gold ist als solches anzusehen) die Bestimmungen der einschlägigen Gesetze einzuhalten sind. z.B. verweise ich auf das Sächsische Waldgesetz (SächsWaldG) insbesondere den §52/II Nr. 14 SächsWaldG eine entsprechende Auskunft erteilen. Kleingewässer sind in der Regel meist auch geschützte Biotope. §52 (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wald Aufschüttungen oder Abgrabungen unbefugt vornimmt oder sonst Bodenbestandteile, Steine, Mineralien oder ähnliches im Ganzen oder teilweise unbefugt entfernt. Die hier genannten Rechtsgrundlagen können Sie unter http://www.revosax.sachsen.de/ (Gesetzestexte) einsehen.

Vielen Dank an die Leiterin der Öffentlichkeitsarbeit des SMUL für die Antwort. 

 



Verordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Dresdner Heide“

Für alle Interessierten welche sich zudem Gedanken machen, ob das Goldwaschen in der Dresdner Heide erlaubt ist oder nicht. Es ist VERBOTEN!!!

Bitte lest euch dazu folgende Verordnung durch: https://revosax.sachsen.de/vorschrift/9940-Festsetzung-LSG-Dresdner-Heide

 

 


Überblick über Landschaftsschutzgebiete und Naturschutzgebiete

www.geodienste.bfn.de/schutzgebiete

 


 

Gesetzliche Schonzeiten von Fischen in Sachsen

Hinzukommend zu den obigen Verhaltensregeln hier noch ein wichtiger Hinweis zu den Schonzeiten von Fischen, zu welchen das Goldwaschen zu unterlassen ist. Informiert Euch bitte im Vorfeld, ob eine der genannten Fischarten in dem jeweiligen Gewässer zu Hause ist. Die folgende Auflistung stellt lediglich einen kleinen Auszug dar. Für Erweiterungen bin ich dankbar. 

Äsche .........1. Jan. - 15. Juni
Bachforelle .........1. Okt. - 30. April
Bach-/Seesaibling .........1. Okt. - 30. April
Lachs .........1. Okt. - 30. April
Meerforelle .........1. Okt. - 30. April
Regenbogenforelle .........1. Okt. - 30. April
Seeforelle .........1. Okt. - 30. April

  

Quelle: Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Referat Fischerei; Telefon: 035931-29610

02699 Königswartha, Gutsstr. 1

www.landwirtschaft.sachsen.de/fischerei

 


 

Goldwaschen im Ausland?

 

Goldwaschen in Italien

Wer im Ausland dem Goldwaschen nachgehen will, sollte sich vorher im Internet oder dem entsprechenden Touristik-Verein informieren.

  • Für Italien (speziell Piemont in italienisch)  z.b. hat unser Forum-Mitglied mister_b die Informationen zur Genehmigung, sowie das Formular selbst und stellt es registrierten Usern zur Verfügung. Die Antragsabgabe beim Amt ist kostenlos und gilt ein Lebenlang. Der Link zum Beitrag im Forum: Genehmigung für Italien

 


 

Goldwaschen in Frankreich

Dei Frage, ob Goldwaschen in Frankreich erlaubt ist und welche Genehmigungen man benötigt, wird öfters mal im Forum gestellt. 
Eine Abschließende Aussage zu erhalten scheint schwieriger zu sein, als gehofft. Ein französischer Goldwaschfreund und Webseiten-Betreiber war so nett und mir nachfolgende Zeilen zu dem Thema geschrieben. In den nächsten Wochen versuche ich noch etwas mehr Fleisch an den Knochen zu bringen. Kurzum empfehle ich dennoch ihn auf seiner Seite zu kontaktieren, wenn speziellere Anfragen vorhanden sind. Als Übersetzerplattform kann ich euch www.deepl.com ans Herz legen. Wer weitere Hinweise zu dem Thema hat, kann diese über mich hier veröffentlichen und damit anderen Goldwäschern helfen. Eine Liste der genehmigungserteilenden Behörden mit Adressen wäre ein Wunsch vieler hier. 

Hier erstmal die übersetzte Antwort aus Frankreich: 

Hallo

Das Goldwaschen in Frankreich ist wie folgt geregelt.
Zunächst einmal muss man verstehen, dass das einheimische Gold, auch im Untergrund, dem französischen Staat gehört.
Es muss daher gesagt werden, dass man, um das Gold zum Geldverdienen entnehmen zu können, entweder ein professioneller Minenarbeiter sein muss oder eine Genehmigung zum Verkauf an Amateure beantragen muss (im letzteren Fall wird die Verwaltung nie erteilt).

Das Goldwaschen als Freizeitbeschäftigung gibt es in Frankreich nicht. Es gibt kein Gesetz, das dieses Hobby qualifiziert. Glücklicherweise können die Präfekturen (die örtliche Hauptstadt) jedoch unter bestimmten Bedingungen das Recht auf Goldwaschen gewähren. Jede Präfektur wendet daher ihre eigenen Regeln an, die im Allgemeinen mit dem Schutz des Biotops verbunden sind. Es handelt sich also um eine informelle Genehmigung unter der Verantwortung des Departements, die es uns erlaubt, zum Vergnügen zu Gold zu waschen.

Für jede Abteilung muss daher ein Antrag auf Genehmigung des Goldwaschens gestellt werden. Es ist eine Verpflichtung. Im Rahmen der Freizeit ist es generell verboten, jede Art von mechanischer Ausrüstung zu verwenden (Motoren, Batterien,...) alles muss auf traditionelle Weise gemacht werden (Goldwaschschüssel usw.).

Anfragen und Genehmigungen für das Goldwaschen werden an die Wasserpolizeiabteilung des Departmental Directorate of Territory (DDT) gestellt. Je nach Standort kann es zu periodischen Goldwaschvorgängen kommen. Es ist daher im Allgemeinen notwendig, sich mit dem DDT in Verbindung zu setzen, um die Modalitäten zu erfahren.

Für weitere Einzelheiten finden Sie alles auf meiner Website.

Mit freundlichen Grüßen.

 

Link zur Webseite: https://www.goldlineorpaillage.fr/

 

 

 

 

Originaltext: 

Bonjour

Voici comment est la réglementation de l'orpaillage ne France.
Tout d'abord, il faut bien comprendre que l'or natif, même sous terre appartient à l'état Français.
Il convient donc de dire que pour pouvoir exploiter l'or pour en gagner de l'argent il faut soit passer professionnel minier, soit faire une demande d'autorisation de vente pour les amateurs (ce dernier cas n'est jamais délivré par l'administration).

L'orpaillage de loisir, ou récréatif, n'existe pas en France. Il n'y a aucune loi qui qualifie ce loisir. Mais par chance, les préfectures (chef-lieu local) peut donner le droit d'orpailler sous certaines conditions. chaques préfectures appliquent donc ses propres règles généralement liée à la protection du biotope. C'est donc une permission informelle à la responsabilité du département qui nous permet d'orpailler pour le plaisir.

Pour chaque département, il faut donc adresser une demande d'autorisation pour orpailler. C'est une obligation. Dans le cadre du loisir, il est généralement interdit tout type de matériels mécaniques (moteurs, batteries,....) tout doit se faire de façon artisanal.

Les demandes d'orpailler se font au service de la police de l'eau à la direction départementale du territoire (DDT). Selon les endroits il peut y avoir une périodicité de l'orpaillage. Il faut donc, de façon général contacter le DDT pour connaitre les modalités.

Pour plus de détails, vous avez tout sur mon site.

Cordialement.


 

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