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THEMA: Paragraphendschungel

Paragraphendschungel 2 Jahre her #1


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Hallo,

ich frage mich schon länger wie die hobbymäßige Goldwäscherei in der Juristerei beurteilt/gewertet wird. Wo isses überhaupt erlaubt?

Im Naturschutzgebiet logischerweise nicht. Wo beginnt ein Naturschutzgebiet? Spontan würde ich denken ab dem dazugehörigen Schild. Aber der Wald, Landstrich oder was auch immer mit selbem Namen des Naturschutzgebietes beginnt ja in den meisten Fällen nicht erst am Schild. Isses dann dort auch schon verboten im Bach rumzugraben oder könnte man einen Meter vorm Schild anfangen zu arbeiten?

Wie stehts mim Landschaftsschutzgebiet?

Was ist wenn nicht alle Zugänge eines Landstriches beschildert sind. (Ist ja eigentlich unmöglich.)

Was sagt die Stadt dazu? Strenggenommen gehört einem ja der Grund und Boden nicht, man baut aber indirekt Bodenschätze ab und eignet sich diese an?!? (Thema Besitz und Eigentum)

Konstruierte Situation: Man würgt im Bach rum und irgendwer mit zuviel Zeit ruft die Polizei. Die kommt und fragt was man da macht. "blablabla... goldwaschen!"
Dann gibts nur noch 3 Möglichkeiten:
1.) Die lassen einen weitermachen und lachen sich kaputt
2.) Die reservieren schonmal ne gemütliche Gummizelle
3.) Die erteilen einen Platzverweis und fertigen eine Anzeige (Wie lautet dann der Tatvorwurf?)

Danke für die Aufklärung
Bimmel

Aw: Paragraphendschungel 2 Jahre her #2


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Also in einem Wald ist es immer sehr schwierig und eigentlich ist die Lage recht eindeutig.

Wenn der Wald z.b. Staats- oder Gemeindeeigentum ist, dann musst du dich an die jeweiligen Gesetze halten.
In Sachsen ist es das Sächsische Waldgesetz.

Wenn Du dir mal die Ordnungswidrigkeiten anschaust, siehst du, was du nicht darfst.

Bzgl. Ausgrabungen und Entnahme von Minderalien usw. gibts den Punkt:

§52/II Nr. 14 SächsWaldG

§52
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
14.
im Wald Aufschüttungen oder Abgrabungen unbefugt vornimmt oder sonst Bodenbestandteile, Steine, Mineralien oder ähnliches im Ganzen oder teilweise unbefugt entfernt.


Wenn der Wald im Privateigentum ist, so kannst du das natürlich mit dem Eigentümer aushandeln.

Im Naturschutzgebieten ist das denk ich das gleiche. Sprich nicht erlaubt.
Im Zweifelsfall mal das Forstamt anrufen/anschreiben.

Bzgl. Wasser gibts ja das Wasserschutzgesetz (SächsWG).
Ich les mir das mal durch. Aber bei sowas,kann man sich auch an das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wenden. Die wissen da besser bescheid und im Zweifelsfalle kann man da sicher auch eine Erlaubnis einholen.

Aw: Paragraphendschungel 2 Jahre her #3


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jetzt mal ganz doof gefragt: woher soll man das wissen wenn das gebiet weder beschildert noch eingezäunt ist?

waldgesetz: da könnte man jetzt wieder jedes wort auf die goldwaage (im wahrsten sinne des wortes) legen.
wenns im waldgesetz steht verstehe ich unter "waldboden" was anderes als den grund eine flusslaufes (auch wenn dieser durch den wald führt

das würde ja auch bedeuten, wenn man an der elbe goldwäscht, müsste man sich bei der stadt ne genehmigung holen?!? das kann ich mir aber auch nicht wirklich vorstellen
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